Im Ausgangsfall geht es um die Frage nach Schadensersatzansprüchen eines Verlags gegen den Inhaber eines Internetanschlusses auf Grund unerlaubten Filesharings. So soll ein Hörbuch unberechtigt anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber des fraglichen Internetanschlusses bestritt dies und führte an, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten, der im Übrigen hinreichend gesichert sei. Ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofes hatte in einem ähnlich gelagerten Filesharing-Fall auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verwiesen. Dieser Schutz begrenze die Darlegungslast des Beklagten trotz der sonst bestehenden Haftung, sodass der Schadenersatzanspruch wohl abzulehnen wäre.
„Die Klarstellung, dass das Teilen eines Internetanschlusses allein nicht zu einer Beweislastumkehr führen kann, ist begrüßenswert.”, so SPD-Europaabgeordneter Tiemo Wölken, Mitglied im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments. „Urheberrecht hat den Zweck, die Interessen der Urheber mit denen der Allgemeinheit am Zugang zum Werk in Ausgleich zu bringen. Der Schutz von Ehe und Familie ist hochzuhalten. Er sollte aber nicht als leere Formel dazu missbraucht werden, die Werke von Kreativschaffenden schutzlos dastehen zu lassen. Dies wäre auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht fair: Alleinlebende, die sich nicht auf das Teilen des Anschlusses mit Familienangehörigen berufen können, müssten nämlich Schadensersatz zahlen und würden somit grundlos benachteiligt.“
Das Urteil des EuGHs dazu wird zeitnah erwartet.